Allgemeine Liefer-und Zahlungsbedingungen
- Geltungsbereich
Die folgenden Liefer-und Zahlungsbedingungen gelten für alle , auch zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und der Firma Naturstein Miehe. Einkaufsbedingungen des Käufers , die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich.
2. Preise
Die Preise verstehen sich rein Netto ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung und Versicherung. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen , die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestellungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.
3. Lieferungsmöglichkeiten
Sämtliche Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen , Grenzsperrungen, Bahnsperrungen, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten , sowie irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.
4. Verpackung
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung mit Palette. Verpackungen und Einwegpaletten werden nicht zurückgenommen.
5. Muster, Farbe, Stärke und Gewichte
Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmuster zu geschehen hat.
Hinsichtlich der Stärke ist zu dem Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind für uns unverbindlich.
Vorkommende, aus der Natur des Steins herrührende Farbunterschiede, Trübungen, Äderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. mindern den natürlichen Wert des Steines nicht. Bei Naturstein sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch untergelegte Platten ( Verdoppelungen ) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart des betreffenden Steins nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
6. Beanstandungen
Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 3 Werktagen nach Erhalt der Ware vorgebracht werden. Der Besteller hat seine ihm wegen angeblichen Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen zu erfolgen.
Reklamationen bei bereits verlegtem Material werden auf keinen Fall anerkannt.
7. Zahlung
Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar. Bei Zahlung 8 Tage nach Rechnungsdatum vergüten wir 2%, nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar.
Wir behalten uns vor, Vorauszahlung in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absenden der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne das der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.
Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein fremdes Grundstück ein, so tritt er schon im voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis darüber zu erbringen
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Heyrothsberge. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie für das gerichtliche Mahnverfahren ist Mageburg.